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Institut für Rechtsmedizin

Forensische Genetik

Auswertungsregeln

Die Auswertung erfolgt nach den einfachen Erbgesetzen: Die DNA-Merkmale des Kindes stammen je zur Hälfte von der leiblichen Mutter und vom leiblichen Vater.


Ausschluss von der Vaterschaft:

Ein Ausschluss liegt vor, wenn beim Kind in mindestens drei DNA-Systemen ein DNA-Merkmal nachgewiesen wird, das beim untersuchten Mann nicht vorhanden ist. Der untersuchte Mann ist in einem solchen Fall als leiblicher Vater mit Sicherheit ausgeschlossen..

Partei: Mutter Kind ?Vater  
DNA-Systeme:        
D3S1358 14;16 14;17 16;18 Ausschluss
TH01 6;8 6 (6;6) 7;9.3 Ausschluss
D21S11 28;30 30;31 27;31  
D18S51 12;15 15;17 16 Ausschluss


Sind nur eine oder zwei Ausschluss-Konstellationen zu beobachten, so muss der Frage nachgegangen werden, ob ein echter genetischer Ausschluss vorliegt oder ob Mutationen zu diesem Befund geführt haben.

Nichtausschluss von der Vaterschaft, positiver Vaterschaftsbeweis:

Ein Nichtausschluss liegt vor, wenn alle beim Kind bestimmten DNA-Merkmale lückenlos je zur Hälfte bei der leiblichen Mutter und beim leiblichen Vater nachgewiesen werden können.

Partei: Mutter Kind ?Vater  
DNA-Systeme:        
D3S1358 14;16 14;17 17;18  
TH01 6;8 6 (6;6) 6;9.3  
D21S11 28;30 30;31 27;31  
D18S51 12;15 15;17 16;17  


Im Falle eines Nichtausschlusses muss die Vaterschaftswahrscheinlichkeit berechnet werden. Bei der Analyse von mindestens 15 DNA-Systemen liegt die resultierende Vaterschaftswahrscheinlichkeit immer über dem in den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) für einen positiven Vaterschaftsbeweis geforderten Wert von >99.9 % (Vaterschaft praktisch erwiesen). Bei Untersuchung von Mutter, Kind und vermutetem Vater führen die DNA-Analysen somit immer zu einem rechtsgenügenden (gemäss Bundesgerichtsentscheid:
99.8 %) Ergebnis.

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