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Die Auswertung erfolgt nach den einfachen Erbgesetzen: Die DNA-Merkmale des Kindes stammen je zur Hälfte von der leiblichen Mutter und vom leiblichen Vater.
Ausschluss von der Vaterschaft:
Ein Ausschluss liegt vor, wenn beim Kind in mindestens drei DNA-Systemen ein DNA-Merkmal nachgewiesen wird, das beim untersuchten Mann nicht vorhanden ist. Der untersuchte Mann ist in einem solchen Fall als leiblicher Vater mit Sicherheit ausgeschlossen..
Partei: | Mutter | Kind | ?Vater | |
DNA-Systeme: | ||||
D3S1358 | 14;16 | 14;17 | 16;18 | Ausschluss |
TH01 | 6;8 | 6 (6;6) | 7;9.3 | Ausschluss |
D21S11 | 28;30 | 30;31 | 27;31 | |
D18S51 | 12;15 | 15;17 | 16 | Ausschluss |
Sind nur eine oder zwei Ausschluss-Konstellationen zu beobachten, so muss der Frage nachgegangen werden, ob ein echter genetischer Ausschluss vorliegt oder ob Mutationen zu diesem Befund geführt haben.
Nichtausschluss von der Vaterschaft, positiver Vaterschaftsbeweis:
Ein Nichtausschluss liegt vor, wenn alle beim Kind bestimmten DNA-Merkmale lückenlos je zur Hälfte bei der leiblichen Mutter und beim leiblichen Vater nachgewiesen werden können.
Partei: | Mutter | Kind | ?Vater | |
DNA-Systeme: | ||||
D3S1358 | 14;16 | 14;17 | 17;18 | |
TH01 | 6;8 | 6 (6;6) | 6;9.3 | |
D21S11 | 28;30 | 30;31 | 27;31 | |
D18S51 | 12;15 | 15;17 | 16;17 |
Im Falle eines Nichtausschlusses muss die Vaterschaftswahrscheinlichkeit berechnet werden. Bei der Analyse von mindestens 15 DNA-Systemen liegt die resultierende Vaterschaftswahrscheinlichkeit immer über dem in den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) für einen positiven Vaterschaftsbeweis geforderten Wert von >99.9 % (Vaterschaft praktisch erwiesen). Bei Untersuchung von Mutter, Kind und vermutetem Vater führen die DNA-Analysen somit immer zu einem rechtsgenügenden (gemäss Bundesgerichtsentscheid:
99.8 %) Ergebnis.