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Institut für Rechtsmedizin

Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung

Allgemein

Warum muss ich mich einer Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung unterziehen? Bei Ihnen konnte die Fahreignung im Rahmen der bisherigen medizinischen Untersuchung nicht definitiv geklärt werden.

Es wurden Befunde festgestellt, deren Auswirkungen auf Ihre Fahreignung im Rahmen der Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung überprüft werden müssen. 

Die gesetzliche Grundlage ist in der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) festgehalten.
Wie kann ich mich auf die Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung vorbereiten? Es ist empfehlenswert, vor der Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung einige Fahrstunden bei einem konzessionierten Fahrlehrer zu absolvieren, um allfällige fahrtechnische Mängel zu beheben. Das Absolvieren von Fahrstunden ist aber nicht obligat und liegt in Ihrem eigenen Ermessen.
Kann ich freiwillig auf den Führerausweis verzichten? Wenn Sie sich noch vor der Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung entschliessen, freiwillig auf den Führerausweis zu verzichten, muss die entsprechende Abmeldung samt Verzichtserklärung dem Strassenverkehrsamt spätestens 4 Arbeitstage vor der Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung vorliegen.

Zum Termin

Kann ich den Termin verschieben? Die Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung sollte innerhalb von 6–8 Wochen nach der verkehrsmedizinischen Untersuchung stattfinden.

Eine Terminverschiebung ist nur aus triftigen Gründen (z. B. Erkrankung oder Unfall, durch Arzt-zeugnis bescheinigt) möglich.
Ich habe den Termin nicht eingehalten: Was sind die Konsequenzen? Bei unentschuldigtem Nichterscheinen gilt die Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung als nicht bestanden.
 

Zu den Kosten

Welche Kosten kommen auf mich zu?

In der Regel müssen mit Kosten zwischen
610.00 CHF und 830.00 CHF gerechnet werden. Zusätzlich fallen Kosten durch das Strassenverkehrsamt an. Informieren Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Amt.

Bei Fahrten zur Überprüfung der Fahreignung ausserhalb des Kantons Zürich muss mit Kosten ab 620.00 CHF exkl. Reisezeit und Spesen gerechnet werden. Zusätzlich fallen Kosten durch das Strassenverkehrsamt an. Informieren Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Amt.

Zur Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung

Wer führt die Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung durch? Die Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung wird von einem Verkehrsexperten des Strassenverkehrsamtes zusammen mit einem Arzt durchgeführt. Beide Fachpersonen verfügen über eine langjährige Erfahrung und eine spezialisierte Ausbildung.

Der Verkehrsexperte ist für die Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung verantwortlich und beobachtet Ihre technischen Fertigkeiten, der Arzt erfasst die medizinisch relevanten Verhaltensweisen.
Wie lange dauert die Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung? Die Fahrt dauert ca. 45–60 Minuten.
Wie wird die Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung durchgeführt? Sie absolvieren die Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung mit Ihrem eigenen Fahrzeug (alternativ Fahrzeug des Fahrlehrers). Der Verkehrsexperte wird Sie als Beifahrer begleiten. Der Arzt fährt auf dem Rücksitz mit. Es dürfen keine weiteren Personen (Drittpersonen) mitfahren.

Es werden verschiedene Strecken (innerorts, ausserorts und allenfalls Autobahn) befahren. Zusätzlich werden Fertigkeiten wie z.B. Parkieren, Wenden, Notbremsung etc. überprüft. Ihre Fahrleistung wird im Anschluss mit Ihnen besprochen. Beide Fachpersonen halten ihre Befunde schriftlich fest.

Nach der Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung

Wer entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung? Die Entscheidung wird von den beiden Fachpersonen gemeinsam gefällt und das Ergebnis wird Ihnen sofort nach der Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung mitgeteilt.

Die absolvierte Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung kann nicht unmittelbar wiederholt werden.

Bei Nichtbestehen der Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung dürfen Sie kein Fahrzeug mehr lenken und somit auch die Heimfahrt mit Ihrem Fahrzeug nicht mehr selbstständig antreten. Es empfiehlt sich deshalb, sich von einer führungsberechtigten Person begleiten zu lassen.